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2019

Förmliche Abnahme - aber wie?

Das Oberlandesgericht München hat in einem Hinweisbeschluss vom 07.02.2018 Vorgaben aufgestellt, wie ein Termin für eine vertraglich vereinbarte förmliche Abnahme zu finden ist. Demnach ist der Abnahmetermin entweder einvernehmlich festzulegen oder kann einseitig vom Auftraggeber bestimmt werden. Geht die Initiative für die Terminfindung – wie regelmäßig – vom Auftragnehmer aus, so reiche es nicht aus, wenn dem Auftraggeber lediglich ein konkreter Termin für die Abnahme angeboten werde. Vielmehr müssten dem Auftraggeber bestimmte Spielräume eingeräumt werden, z. B. Alternativtermine oder die Bitte an den Auftraggeber gerichtet werden, seinerseits Termine zu benennen.

In dem vom Oberlandesgericht München entschiedenen Fall hatte der Bauträger den Erwerber zu einer Abnahme an einem bestimmten Tag aufgefordert und gleichzeitig erklärt, andere Termine seien nicht möglich. Damit hat der Bauträger das Verfahren zur einvernehmlichen Terminfindung nach Ansicht des Oberlandesgerichts München nicht ordnungsgemäß durchlaufen, seine Aufforderung zur Abnahme ging deshalb ins Leere. Der Bauträger konnte sich aus diesem Grund auch nicht auf eine Abnahmefiktion nach § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB a.F. berufen; für die aktuelle Regelung des § 640 Abs. 2 BGB zur Abnahmefiktion dürfte nichts anderes gelten.

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