Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.11.2019 befasst sich mit der Frage, wie mit angesammelten Überstunden umzugehen ist, wenn ein Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist freigestellt wird. Oftmals entscheiden sich Arbeitgeber dazu, einen Arbeitnehmer im gekündigten Arbeitsverhältnis "unter Anrechnung seiner Urlaubsansprüche" freizustellen. Der Vorteil dieses Vorgehens liegt u. a. darin, dass dem Arbeitnehmer dann regelmäßig zum Zeitpunkt des Ausscheidens kein Urlaub mehr verbleibt und somit keine Urlaubsabgeltung anfällt. Voraussetzung für die Gewährung des Urlaubs während der Freistellung ist allerdings, dass diese unwiderruflich erfolgt. Behält sich der Arbeitgeber vor, die Freistellung zu beenden und wieder auf die Arbeitskraft des Arbeitnehmers zuzugreifen, kann ein Abbau des Resturlaubs nicht erfolgen.
Das Bundesarbeitsgericht hat nun klargestellt, dass während einer Freistellung das Arbeitszeit- bzw. Überstun-denkonto des Arbeitnehmers nicht automatisch abgebaut wird. Erforderlich sei hierzu der ausdrückliche Hinweis, dass Zeitguthaben oder Überstunden durch die Freistellung ausgeglichen werden. In der Freistellung selbst ist daher keine pauschale Erledigung aller offenen Urlaubs- und Überstundenansprüche zu sehen.