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2019

Genehmigungsplanung eingereicht: Abnahme konkludent erklärt

Die Fälligkeit des Honoraranspruchs und der Beginn des Verjährungslaufs von Mängelansprüchen treten erst mit Abnahme des geschuldeten Werkes ein. In der Praxis kommt allerdings häufig keine ausdrückliche Abnahme des Auftraggebers zustande, da diese entweder verweigert oder schlicht vergessen wird. In diesen Fällen kommt dem Planer oftmals eine konkludente Abnahmeerklärung seines Auftraggebers zugute. Hierzu muss der Auftraggeber gegenüber dem Planer aus Sicht eines objektiven Empfängers durch eine bestimmte Handlung oder Erklärung seine Billigung des Werkes als im Wesentlichen vertragsgerechte Leistung erklärt haben. Nach einer Entscheidung des OLG Köln (16 U 140/18) liegt eine solche konkludente Erklärung in der Einreichung der genehmigungsfähigen Planunterlagen beim Baurechtsamt. Im zu entscheidenden Fall war der Architekt lediglich mit der Planung bis zur Leistungsphase 4 beauftragt. Nach Abschluss der Leistungen reichte der Auftraggeber dann das Baugesuch ein. Dies darf der Planer als Abnahme seiner Genehmigungsplanung verstehen. Hinzu kam im vorliegenden Fall noch die vorbehaltlose Bezahlung der Schlussrechnung, mit der der Auftraggeber nochmals bestärkte, dass er die erbrachte Leistung tatsächlich als im Wesentlichen vertragsgerecht ansieht.

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