Beim Abschluss eines Architektenvertrages mit einer Architekten-GbR kommt der Vertrag nur zwischen der GbR und dem Auftraggeber, nicht aber zwischen den Gesellschaftern der GbR und dem Auftraggeber zustande. Allerdings haften die Gesellschafter dem Auftraggeber persönlich und unbeschränkt für Ansprüche gegen die GbR. Dem steht nach einer Entscheidung des OLG Stuttgart (10 U 113/18) nicht entgegen, dass der Auftraggeber Ansprüche innerhalb der Verjährungsfristen lediglich gegen die Gesellschafter, nicht aber gegen die Architekten-GbR durch Erhebung einer Klage hemmt. Die Gesellschafter können sich nicht auf die Verjährung von Ansprüchen gegen die Architekten-GbR berufen, um ihre persönliche Inanspruchnahme zu verhindern. Der Auftraggeber ist seinerseits nicht verpflichtet, die Architekten-GbR stets neben den Gesellschaftern mitzuverklagen. Nach Ansicht des OLG Stuttgart würde dies ansonsten den Auftraggeber zwingen, eine eventuell vermögenslose GbR aus formalen Gründen in Anspruch zu nehmen. Dies ist nicht mit dem Sinn und Zweck der vom Gesetzgeber vorgesehenen persönlichen Haftung der Gesellschafter zu vereinbaren.