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2019

Gesellschafterversammlung der GmbH: Keine analoge Anwendung von § 179a AktG

Mit Urteil vom 08.01.2019 hat der Bundesgerichtshof eine für die in der M&A-Beratungspraxis wichtige Frage geklärt. Nach § 179a Abs. 1 Satz 1 AktG bedarf ein Vertrag, durch den sich eine Aktiengesellschaft zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens verpflichtet, ohne dass die Übertragung unter die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes fällt, auch dann eines Beschlusses der Hauptversammlung nach § 179 AktG, wenn damit nicht eine Änderung des Unternehmensgegenstands verbunden ist. Der Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung ist Wirksamkeitserfordernis des schuldrechtlichen Übertragungsvertrags bzw. Unternehmenskaufvertrags und bedarf der notariellen Beurkundung, weil hierfür eine Mehrheit von mindestens 3/4 des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals erforderlich ist (§§ 179 Abs. 2 Satz 1, 130 Abs. 1 AktG). In der Entscheidung vom 08.01.2019 führt der Bundesgerichtshof u. a. aus, dass die Verpflichtung zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens einer GmbH ein besonders bedeutsames Geschäft ist, zu dessen Vornahme der Geschäftsführer einen zustimmenden Beschluss der Gesellschafterversammlung herbeiführen muss, selbst wenn der Gesellschaftsvertrag keinen entsprechenden Zustimmungsvorbehalt enthält. Würde man die Bestimmung des § 179a AktG auf einen solchen zustimmenden Beschluss der Gesellschafterversammlung einer GmbH analog anwenden, müsste der zustimmende Gesellschafterbeschluss in der GmbH möglicherweise notariell beurkundet werden. Die damit verbundenen Notargebühren in erheblicher Höhe für einen vergleichsweise überschaubar abgefassten Zustimmungsbeschluss der GmbH-Gesellschafterversammlung wären den Beteiligten regelmäßig schwer zu vermitteln und würden selten auf Akzeptanz stoßen.

Die Frage einer analogen Anwendung des § 179a AktG auf die GmbH insbesondere im Rahmen von Unternehmenskäufen wurde bislang nicht einheitlich beantwortet. In dem Urteil vom 08.01.2019 kommt der Bundesgerichtshof zu dem klaren Ergebnis, dass § 179a AktG auf die GmbH nicht analog anwendbar ist. Auch wenn eine für eine Analogie erforderliche Regelungslücke nicht ausgeschlossen wird, stellt der Bundesgerichtshof fest, dass die Gesellschafter einer GmbH nach den gesetzlichen Rahmenbedingungen die Geschäftsführung der GmbH in deutlich wirksamerem Maß bestimmen und kontrollieren können, als dies den Aktionären einer Aktiengesellschaft im Hinblick auf die Tätigkeit des Vorstands möglich ist. Mit der stärkeren Machtposition der Gesellschafter einer GmbH korrespondiere deren geringere Schutzbedürftigkeit, sodass eine mit einer analogen Anwendung von § 179a AktG auf die GmbH zwangsläufig verbundene systemfremde Beschränkung der Vertretungsmacht der GmbH-Geschäftsführung mit Außenwirkung nicht gerechtfertigt sei, zumal der Schutzzweck des § 179a AktG bei der GmbH auch auf andere Weise gewahrt werden könne. Für die Beratungspraxis bei Unternehmenskäufen ist die Entscheidung vom 08.01.2019 uneingeschränkt zu begrüßen, nachdem nun die regelmäßig mit einem erheblichen Kostenfaktor verbundene Frage einer letztlich überflüssigen Formalität geklärt ist.

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