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2022

Gesetzlicher Mindestlohn – Anhebung auf 10,45 EUR ab 01.07.2022 und auf 12,00 EUR ab 01.10.2022 und Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze

Die Ampelkoalition hat auch die umstrittene Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns und damit einhergehend die Anhebung der Minijobgrenze und des Übergangsbereichs auf den Weg gebracht: 

Sukzessive Anhebung des Mindestlohns
Das Mindestlohngesetz garantiert Arbeitnehmern für jede gearbeitete Arbeitsstunde die aktuelle gesetzliche Mindestvergütung. Wenn ein Arbeitnehmer – wie in der Praxis oft üblich - monatliche Fixbeträge als Gehalt erhält, darf dieses Gehalt, auf die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden heruntergerechnet, die Mindestvergütung nicht unterschreiten. Besonderheiten können gelten für Arbeitnehmer im Außendienst und bei Überstunden, sofern ein Arbeitszeitkonto eingerichtet ist. 

Bereits seit 01.01.2022 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 9,82 € brutto. Dieser wird mit Wirkung zum 01.07.2022 auf 10,45 € ansteigen, bevor er ab dem 01.10.2022 schließlich auf 12,00 € erhöht wird. 

Anhebung der Minijobgrenze
Ab 01.10.2022 wird auch die sog. "Minijobgrenze" von einer regelmäßigen monatlichen Vergütung iHv. 450,00 € auf zunächst 520,00 € angehoben. Bis zu dieser sog. "Geringfügigkeitsgrenze" zahlen Arbeitnehmer in der Regel keine eigenen Beiträge zur Kranken-, Pflege-, und Arbeitslosenversicherung. Ferner kann auf die Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung verzichtet werden. 

Die Anhebung ist erforderlich geworden, da sich aufgrund der wiederholten Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns in der Vergangenheit die Anzahl der möglichen Arbeitsstunden innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze immer weiter reduziert hat. 

Bei Inkrafttreten des gesetzlichen Mindestlohns im Jahr 2014 konnten Arbeitnehmer noch monatlich 52 Stunden im Rahmen eines Minijobs arbeiten. Auf Basis des aktuellen Mindestlohns in Höhe von 9,82 € sind es aktuell noch 45 Stunden. Mit der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 10,45 € ab 01.07.2022 wird die maximal zulässige monatliche Arbeitszeit innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze dann auf 43 Stunden sinken. 

Arbeitgeber, die derzeit noch Minijobber mit einer regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit von mehr als 43 Stunden beschäftigten, sollten jetzt schnell reagieren, da bereits ab 01.07.2022 jede zusätzliche Arbeitsstunde zu einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze und damit zu einer vollen Beitragspflicht in allen Bereichen der Sozialversicherung führen kann.  

Die in den Medien häufig kolportierte Grenze von "520,00 € für Minijobs" findet sich im Gesetz nicht ausdrücklich wieder. Stattdessen stellt der Gesetzgeber klar, dass die Minijob– bzw. Geringfügigkeitsgrenze gemessen am gesetzlichen Mindestlohn zukünftig bei 10 Stunden pro Woche (bzw. regelmäßig 43 Stunden pro Monat) liegen soll. 

Die Geringfügigkeitsgrenze wird folglich mit jeder weiteren Erhöhung des Mindestlohns so steigen, dass Arbeitnehmer, die mit dem gesetzlichen Mindestlohn vergütet werden, 10 Stunden pro Woche arbeiten können.

Anhebung des "Übergangsbereichs"
Analog zur Anhebung der Minijobgrenze wird auch der sog. Übergangsbereich von derzeit 1.300,00 € monatlich auf 1.600,00 € monatlich angehoben. Unterhalb dieser Gehaltsgrenze werden Arbeitnehmer privilegiert, indem Sie nur geringere (Arbeitnehmer-)Beiträge zur Sozialversicherung erbringen müssen. 

Auswirkungen der Mindestlohnerhöhung auf Sonderzahlungen und Zulagen
In Anbetracht der deutlichen Erhöhung des Mindestlohns um 22,2% innerhalb weniger Monate, rückt in vielen Branchen auch die Frage in den Fokus, unter welchen Voraussetzungen Sonderzahlungen oder sog. Erschwerniszulagen (z.B. für Nachtarbeit) Berücksichtigung finden, wenn das stundenbezogene Grundgehalt eines Mitarbeiters zukünftig unter dem Mindestlohn von 12,00 € liegt. 

Schuldet der Arbeitgeber die zusätzlichen Leistungen weiterhin neben einem an den Mindestlohn angepassten Grundgehalt? Oder können die zusätzlichen Vergütungsbestandteile auf den Mindestlohnanspruch eines Arbeitnehmers angerechnet werden, wenn dessen Grundgehalt eigentlich unterhalb des Mindestlohns liegt?

Nach dem aktuellen Stand der Rechtsprechung soll Folgendes gelten: Liegt die Grundvergütung unterhalb des Mindestlohns, kommt eine Berücksichtigung anderer Vergütungsbestandteile bei der Erfüllung des Mindestlohnniveaus nicht in Betracht, wenn diese ohne Rücksicht auf die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung oder aufgrund einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung gewährt werden. Ob dies der Fall ist, muss stets individuell durch Auslegung der Vertragsabrede und der Begleitumstände ermittelt werden.

Anrechenbar können sein: Anwesenheitsprämien, Erschwerniszulagen, Provisionen oder eine Gewinnbeteiligung. Auch Sonderzahlungen wie ein Weihnachtsgeld können abhängig vom Einzelfall mindestlohnwirksam sein. Nicht anrechenbar sind nach der Rechtsprechung z.B. Trinkgelder und Zulagen für Nachtarbeit.

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