Ein Bauträger veräußerte an den späteren Kläger eine Eigentumswohnung in einem von ihm grundlegend zu sanierenden Objekt aus dem Jahr 1900. Da der Schallschutz nicht den heute anerkannten Regeln der Technik entsprach, verklagte der Erwerber den Bauträger auf Nachbesserung. Mit Erfolg: Das Oberlandesgericht Köln verpflichtete den Bauträger mit Urteil vom 02.03.2018 zur Herstellung eines Schallschutzes, der für den aktuellen Standard und Wohnkomfort erforderlich ist. Dies sei der erhöhte Schallschutz nach Beiblatt 2 zur DIN 4109:1989-11 oder den Schallschutzstufen II und III der VDI-Richtlinie 4100. Dass es sich um eine Wohnung in einem Altbau handelte, war aus Sicht des Gerichts nicht erheblich, da der Erwerber einer sanierten Wohnung die Einhaltung der aktuell maßgeblichen anerkannten Regeln der Technik erwarten dürfe. Wolle der Bauträger/Veräußerer hinter diesem Standard zurückbleiben, müsse er den Käufer hierauf hinweisen.