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2018

Haftung auch ohne Vertrag

Es entlastet einen Architekten nicht, wenn ihn zwar mit dem Bauherrn kein direkter Vertrag verbindet, er aber auf der Baustelle erklärt, er sei der Fachmann und es sei in Ordnung, dass der Keller trotz drückenden Wassers und fehlender Drainage nicht betoniert wird, dies daraufhin unterbleibt und das Werk mithin mangelhaft errichtet wird. Durch seine Erklärung nimmt der Architekt besonders Vertrauen in Anspruch, dem er sich nicht nachträglich durch den (zutreffenden) Hinweis entziehen kann, ihn verbinde mit dem Bauherrn kein Vertragsverhältnis. Diese Entscheidung des OLG Frankfurt (Az. 2 U 85/14) steht in Einklang mit dem Grundsatz, dass die Auskunft eines Fachmanns richtig sein muss, unabhängig davon, ob er aufgrund eines Vertrages oder aus Gefälligkeit tätig wird. Selbst eine ausdrücklich vereinbarte Unentgeltlichkeit der Leistung entbindet den Architekten oder Ingenieur nicht von einer Haftung, wenn sich seine Leistung als fehlerhaft erweist.

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