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2020

Haftungsfalle Schallschutz

Die Frage der Einhaltung notwendiger bzw. vertraglich vereinbarter Schallschutzanforderungen ist insbesondere im Wohnungsbau ein gängiger Streitpunkt zwischen Bauherr und Auftragnehmer. Das OLG Saarbrücken hat entschieden, dass ein Fertighaushersteller bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen den Bauherrn ausführlich zu den schallschutztechnischen Anforderungen an das Bauwerk beraten muss (4 U 11/14). Unterlässt er eine Beratung, liegt ein Planungsfehler vor. Das Urteil hat über den Schlüsselfertigbau hinaus Bedeutung, da konsequenterweise auch den planenden Architekten eine entsprechende Pflicht treffen kann.

Das OLG folgt in seinen Urteilsgründen zunächst der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass allein die Einhaltung einer DIN für Schallschutz keine ausreichende Qualität bieten muss, insbesondere wenn die DIN lediglich Mindestanforderungen zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen regelt. Statt pauschal auf die Einhaltung oder Nichteinhaltung der DIN zu schauen, sind deshalb die für das konkrete Objekt üblichen Qualitäts- und Komfortstandards unter Hinzuziehung eines Sachverständigen zu klären. Unterschreitet danach der tatsächlich verbaute Schallschutz den erforderlichen Soll-Wert, liegt ein Mangel vor.

Bemerkenswert am Urteil ist, dass das OLG Saarbrücken einen Mangel schon allein deshalb bejaht, weil der Auftraggeber nicht ordnungsgemäß über den Schallschutz beraten hat. Selbst bei Einhaltung der vertraglich vereinbarten Schallschutzanforderungen haftet der (auch) planende Auftragnehmer also, wenn er zuvor nicht ausführlich beraten hat. Architekten und Ingenieuren sind daher gehalten, die Schallschutzproblematik bereits frühzeitig mit dem Bauherrn festzulegen und über die Vor- und Nachteile der konkret ausgewählten Schallschutzmaßnahmen und Bauteile zu beraten. Hierfür bietet sich die Zielfindungsphase an. Die Beratungsergebnisse sollte der Planer zudem sorgfältig dokumentieren, um später die ordnungsgemäße Beratung nachweisen zu können.

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