Im Zeitdruck der Krise ist die Arbeitsagentur mit den Anzeigen eines Arbeitsausfalls oftmals entgegenkommend umgegangen. Häufig wurde der Kurzarbeitsantrag dabei auf das gesamte Unternehmen, den Betrieb oder die gesamte Praxis bezogen, da nicht abgeschätzt werden konnte wie sich die Gesamtsituation entwickelt.
Im Hinblick auf die gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen ist dies problematisch. Denn für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist ein Arbeitsausfall bei mindestens 10 % der im Betrieb bzw. Betriebsteil beschäftigten Arbeitnehmer erforderlich. Durch die teilweise Rückkehr zur Normalität kann es dazu kommen, dass diese erforderlichen 10 % nicht mehr in Bezug auf die gesamte Belegschaft erreicht werden.
Unternehmen, die insgesamt Kurzarbeit angezeigt haben, droht daher der Verlust der Förderungsvoraussetzungen, wenn nur noch in bestimmten Betriebsabteilungen die erforderlichen 10 % erreicht sind.
Die Arbeitsagenturen haben daher eine zeitlich befristete Umdeutungsmöglichkeit geschaffen. Noch bis 31. Juli 2020 dürfen Unternehmen ihre Anzeige gegenüber der Arbeitsagentur entsprechend korrigieren und den angezeigten Arbeitsausfall auf einzelne Betriebsabteilungen beschränken. Die Korrektur bzw. Umdeutung erfolgt durch eine Erklärung gegenüber der Arbeitsagentur.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Kurzarbeit in den Monaten März, April oder Mai 2020 eingeführt wurde. Die bisherige Anerkennung der Förderungsvoraussetzungen für den Betrieb wird mit dem entsprechenden Antrag bei der Arbeitsagentur für die Zukunft abgeändert.
Ergänzendes können Sie auch dem Rundschreiben der Bundesagentur für Arbeit entnehmen, hier abrufbar.