Durch das EuGH-Urteil vom 04.07.2019 (C-377/17) wurde die Anwendung des HOAI-Mindestsatzes nach § 7 Abs. 1 HOAI für europarechtswidrig erklärt. Das LG Hamburg (321 O 288/17) bestätigte in jüngster Entscheidung, dass bei Nichtanwendung der HOAI-Mindestsätze keine vertragliche Vergütung vereinbart sei und daher auf die übliche Vergütung des BGB-Werkvertragsrechts abzustellen ist. Die HOAI bestimmt das Preisrecht für Werkleistungen des Architekten oder Ingenieurs. Daher stellt das HOAI-Honorarband nach dem LG die übliche Vergütung dar. Zumindest in der nächsten Zeit werden die Mindestsätze der HOAI daher über die übliche Vergütung fortwirken.