In einem Beschluss vom 03.06.2019 hat das OLG Brandenburg klargestellt, dass im Rahmen des Trennungsunterhalts ein erhöhtes Einkommen unberücksichtigt bleibt, wenn die Einkommensentwicklung unerwartet ist und vom Normalfall erheblich abweicht. In diesem Fall liegt ein Karrieresprung vor, der unterhaltsrechtlich unbeachtet bleibt. Beim Trennungsunterhalt ist die Einkommensentwicklung nur beachtlich, wenn sie zum Zeitpunkt der Trennung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war und diese Erwartung bereits die ehelichen Lebensverhältnisse bis zur Trennung geprägt haben. Beruht die Einkommensverbesserung dagegen auf Veränderungen nach der Trennung, die auf einer unerwarteten und vom Normalfall abweichenden Entwicklung beruhen, ist das höhere Einkommen nicht eheprägend. Ein solcher Karrieresprung bleibt außer Betracht.