In Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte hat der Auftraggeber den Bietern, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, vor der Auftragserteilung die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung mitzuteilen. Das Kammergericht Berlin (Verg 9/19) entschied, der einzelne Bieter habe insoweit Anspruch darauf, über die Grundlagen der Angebotswertung informiert zu werden. Dabei sei dem Bieter nicht nur die Bewertung seines Angebots offenzulegen, sondern ihm seien auch – gegebenenfalls unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen – die maßgeblichen Grundlagen der vergleichenden Bewertung der konkurrierenden Angebote zu offenbaren. Kommt der Auftraggeber dem nicht nach und lässt er den Bieter hierüber im Unklaren, so müsse der Bieter im Nachprüfungsverfahren nicht genau benennen, warum er die Bewertung für fehlerhaft hält. Ausreichend sei in einem solchen Fall, dass der Bieter die Wertung pauschal in Zweifel zieht.