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2019

JVA ist (angeblich) nur ein Gebäude

Maßgeblich für eine HOAI-konforme Abrechnung ist (grundsätzlich auch nach der Entscheidung des EuGH vom 04.07.2019) die Einteilung des Planungsgegenstandes in Objekte i. S. v. § 2 Abs. 1 HOAI. Bedeutung für die Honorarhöhe erlangt dies durch die Degression der Honorartafelwerte: Eine Aufteilung der anrechenbaren Kosten führt zu einem höheren Honoraranspruch als bei einer Addition der anrechenbaren Kosten. Grundsätzlich sind die Honorare für jedes Objekt getrennt zu ermitteln (§ 11 Abs. 1 HOAI). 

Das OLG Celle kam nun zu der Erkenntnis, dass eine Justizvollzugsanstalt aus zehn baulich eng miteinander verzahnten Gebäuden bzw. Gebäudeteilen ein Gebäude bzw. ein Objekt i. S. v. § 22 Abs. 1 HOAI 1996 (§ 11 Abs. 1 HOAI 2013) darstellt (14 U 29/15). Das OLG begründet diese Einschätzung mit einer wertenden Gesamtbetrachtung. Hiernach stelle die Justizvollzugsanstalt eine bauliche Einheit dar. Nicht entscheidend sei, dass einzelne Gebäudeteile für sich konstruktiv bestehen könnten. Maßgeblich sei der Zweck, der insbesondere in der sicheren Unterbringung und Resozialisierung der inhaftierten Strafgefangenen bestehe. Alle Gebäude seien (bis auf das Pförtnergebäude) durch eine zentrale Verkehrsachse baulich miteinander verbunden. Darin erkennt das OLG ein "verbindendes Element". 

Diese Entscheidung ist höchst bedenklich und steht auch im Widerspruch zur bisherigen ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung: Ein gemeinsamer verbindender Zweck – hier die Unterbringung und Resozialisierung von Strafgefangenen – wird sich bei einem aus mehreren Objekten bestehenden Bauvorhaben stets finden. Ein solcher verbindender Zweck wird daher bislang – ausnahmslos – nicht berücksichtigt. Entscheidend ist vielmehr, ob die Objekte konstruktiv oder zumindest funktional selbständig sind. Ob diese Trennung auch sinnvoll ist, spielt dagegen keine Rolle, wie ein Blick in die Objektlisten der HOAI zeigt. Dort sind auch Objekte aufgeführt, die ohne ein Zusammenspiel mit anderen Objekten schlicht funktionslos sind. An ihrer Einordnung als eigenständige Objekte ändert dies freilich nichts. 

Die Entscheidung des OLG Celle kann also über den Einzelfall hinaus keine Bedeutung erlangen. Dem steht auch nicht entgegen, dass der BGH die gegen die vom OLG Celle ausgesprochene Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde zurückgewiesen hat (VII ZR 27/17). Darin liegt keine inhaltliche Billigung der Entscheidung des OLG Celle, sondern allein die Aussage, dass die engen formalen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorlagen.

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