Mit Urteil vom 03.07.2020 hat der Bundesgerichtshof über einen Streit zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und einem Auftragnehmer über den Abschluss eines Bauvertrags entschieden. Der Auftragnehmer hatte im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung das wirtschaftlichste Angebot abgegeben. In den vorgegebenen Vertragsbedingungen war ein Ausführungsbeginn ab Anfang April 2018 vorgesehen und eine Fertigstellung bis zum 11.07.2018. Da sich das Vergabeverfahren verzögerte und der Zuschlag nicht innerhalb der ursprünglich vorgesehenen Bindefrist erteilt werden konnte, übersandte die Vergabestelle dem Auftragnehmer am 13.04.2018 – und damit innerhalb der verlängerten Bindefrist – ein Zuschlagsschreiben, in dem der Ausführungsbeginn auf Anfang Mai und die Fertigstellung auf den 15.08.2018 festgelegt wurde. Der Auftragnehmer wurde in dem Schreiben gemäß § 18 Abs. 2 VOB/A aufgefordert, die Annahme des Zuschlagsschreibens zu erklären. In seiner Antwort teilte der Auftragnehmer mit, den gewünschten Realisierungszeitraum nicht bestätigen zu können. Hierauf hob die Vergabestelle das Vergabeverfahren auf.
Die Klage des Auftragnehmers auf Feststellung, dass ein Bauvertrag zustande gekommen sei, wies der Bundesgerichtshof zurück. Zwar habe der Auftraggeber als Vergabestelle die Ausführungstermine nicht einseitig neu festlegen dürfen, dies stelle einen Verstoß gegen das Nachverhandlungsverbot dar. Jedoch habe auf der einen Seite die Vergabestelle eindeutig zum Ausdruck gebracht, nicht das Angebot beauftragen, sondern neue Termine vorgeben zu wollen. Der Auftragnehmer habe auf der anderen Seite in seiner Antwort eindeutig erklärt, sich auf diese neuen Termine nicht einlassen zu wollen. Daher hätten keine übereinstimmenden Willenserklärungen vorgelegen; ein Vertrag sei nicht zustande gekommen.
Auch außerhalb von Vergabeverfahren muss beachtet werden, ob sich Angebot und Annahme decken. Sonst kommt regelmäßig kein Vertrag zustande. Dem Auftragnehmer, der trotzdem Bauleistungen erbringt, steht in diesen Fällen regelmäßig kein eindeutig definierter Vergütungsanspruch zu. Der (vermeintliche) Auftraggeber hat ohne wirksamen Vertrag keine durchsetzbaren Ansprüche auf Fertigstellung und Mängelbeseitigung.