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2019

Keine Bindung an die Honorarzone

Das Planungshonorar für Grundleistungen der HOAI richtet sich nach verschiedenen Honorarparametern. Insbesondere die Einordnung in die Honorarzone kann erhebliche Auswirkungen auf das Planerhonorar haben. Grundsätzlich ist die Honorarzone objektiv nach dem Schwierigkeitsgrad der Planungsleistung zu bestimmen. Allerdings dürfen die Parteien bei Grenzfällen im Rahmen des ihnen durch die HOAI eingeräumten Einschätzungsspielraums die Einordnung in eine bestimmte Honorarzone vertraglich vereinbaren. Selbst falls eine Einordnung in eine höhere oder niedrigere Honorarzone ebenfalls vertretbar wäre, gilt dann die von den Parteien vereinbarte Honorarzone. Das KG Berlin hat nun erneut klargestellt, dass die von den Parteien getroffene Einordnung aber keinesfalls statisch ist, sondern sich im Projektverlauf ändern kann (7 U 33/17). So kann sich die Planungsleistung als tatsächlich schwieriger oder einfacher herausstellen als es die Parteien ursprünglich angenommen haben. Steht daher am Ende des Projektes fest, dass die von den Parteien getroffene Einordnung nicht mehr dem tatsächlichen Planungsaufwand entspricht, also kein Grenzfall mehr vorliegt, hat die Abrechnung auf Basis der objektiv richtigen Honorarzone zu erfolgen.

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