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2018

Keine Haftung des Architekten für nicht beauftragte Alternativplanung

Kommt statt der ursprünglich an den Architekten beauftragten Planung eine Alternative zur Ausführung, haftet der planende Architekt für Fehler der an ihn nicht beauftragten Alternativplanung nicht. Im konkreten Fall konnte die ursprünglich vorgesehene und von der Baubehörde genehmigte Planung des Architekten nicht verwirklicht werden. Der Bauherr entschied sich deshalb für eine alternative Ausführung. Für diese stellte der Bauherr dem Überwacher und dem ausführenden Unternehmen allerdings keine Detailplanung zur Verfügung. Auch beauftragte er seinen Architekten nicht mit einer neuen Planung. Das OLG München (Az. 20 U 966/18) lehnte deshalb zunächst eine Haftung des planenden Architekten für die von ihm nicht zu verantwortende Alternativausführung ab. Für die Mängel haften dem Bauherr lediglich Bauüberwacher und ausführendes Unternehmen. Der Bauherr musste sich allerdings ein erhebliches Mitverschulden zurechnen lassen, da er keine Detailplanung zur Verfügung stellte.

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