Das Bundessozialgericht hat am 12.12.2018 entschieden, dass die Heranziehung ermächtigter Krankenhausärzte zum ärztlichen Bereitschaftsdienst unzulässig ist. Denn die Regelung des § 3 Abs. 1 BDO, mit der die Kassenärztliche Vereinigung alle Arztsitze und alle ermächtigten Krankenhausärzte grundsätzlich zur Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst heranzieht, verstoße gegen höherrangiges Recht. Eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Ermächtigungsgrundlage für die Verpflichtung von Ärzten zur Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst stellt nach Ansicht des Gerichts zwar § 75 Abs. 1b SGB V dar, demgemäß die den Kassenärztlichen Vereinigungen obliegende Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung auch die Versorgung zu den "sprechstundenfreien Zeiten" (Notdienst) erfasse. Der Begriff der "sprechstundenfreien Zeit" beziehe sich jedoch allein auf die niedergelassenen Ärzte, nicht dagegen auf die ermächtigten Krankenhausärzte. Die Differenzierung zwischen Zulassung und Ermächtigung sei keine rein begriffliche, sondern drücke einen grundsätzlich anderen Grad der Einbeziehung in die vertragsärztliche Versorgung aus. Während der zugelassene Vertragsarzt aufgrund der Zulassung grundsätzlich dazu verpflichtet sei, die vertragsärztliche Tätigkeit in Vollzeit, d. h. hauptberuflich auszuüben, sei der angestellte Krankenhausarzt in erster Linie der Behandlung von stationären Krankenhauspatienten verpflichtet und unterliege dem Direktionsrecht seines Arbeitgebers. Ihn treffe daher nicht die Verpflichtung des niedergelassenen Arztes, für die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung stets und ständig zur Verfügung zu stehen.