Werden neben Bauleistungen auch Planungsleistungen erbracht, erhält der Auftragnehmer für die Planungsleistung keine gesonderte Vergütung nach der HOAI. Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass solche Paketleistungen, bei denen die Bauleistung im Vordergrund steht, nicht dem öffentlichen Preisrecht unterliegen (Az. 29 U 183/16). Im zugrunde liegenden Fall hatte der Sohn des mit Bauleistungen beauftragten Bauunternehmers als Nicht-Architekt Architektenleistungen für den Auftraggeber erbracht. Zwar stand die fehlende Eintragung als Architekt dem Honoraranspruch des Sohnes nach HOAI grundsätzlich nicht entgegen, da die HOAI nicht personen- sondern leistungsbezogen ist. Allerdings hielt die Baubeschreibung des Bauvertrags fest, dass auch Planungsleistungen Teil des Bauvertrags sein sollten. Insgesamt war nach Auffassung des Gerichts damit eine schlüsselfertige Herstellung geschuldet. Bei solchen Verträgen besteht über den Bauvertragspreis hinaus kein Raum für Vergütungsansprüche aus Planungsleistungen.