Die Kündigung von nach dem 01.01.2018 geschlossenen Bau-, Architekten- und Ingenieurverträgen bedarf der Schriftform. Hierfür muss die Kündigungserklärung eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Nicht ausreichend ist eine Kündigungserklärung per E-Mail mit angehängter PDF-Datei. Das stellte das OLG München in einer aktuellen Entscheidung (28 U 3344/21) nochmals klar. Die nicht formgerechte Kündigung des Auftraggebers führte dazu, dass das Gericht seinen Anspruch auf Erstattung von Ersatzvornahmekosten mangels wirksamer Kündigung ablehnte.