Nach § 14 VOB/B hat der Unternehmer seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Zu Verträgen, denen die VOB/B zugrunde liegt, gibt es eine Vielzahl an Urteilen, die sich mit der Prüfbarkeit von Rechnungen auseinandersetzen. Neu ist diese Problematik bei Verträgen, denen die VOB/B nicht zugrunde liegt. Denn für Bauverträge regelt § 650g Abs. 4 BGB erst seit Anfang 2018, dass der Unternehmer eine prüffähige Schlussrechnung zu erteilen hat.
Das Landgericht Konstanz hat mit Urteil vom 19.02.2020 die Klage eines Unternehmers abgewiesen, der gemäß der getroffenen Vereinbarung nach Rapport abgerechnet hatte. In der Schlussrechnung wurde auf die Rapporte verwiesen, die lediglich Schlagworte wie "Abbruch und Trockenbau" enthielten. Dies reicht für eine prüfbare Schlussrechnung nach Auffassung des Landgerichts Konstanz nicht aus. Denn die Rapporte müssen den Auftraggeber in die Lage versetzen, die abgerechneten Leistungen nachvollziehen zu können. Dies war hier nicht der Fall, sodass das Gericht die Klage abwies. Die Entscheidung zeigt, von welch erheblicher Bedeutung die Aufstellung einer ordnungsgemäßen, d. h. prüfbaren Schlussrechnung für den Unternehmer ist. Allein am Fehlen der Prüfbarkeit kann die Durchsetzung eines Anspruchs scheitern. Für den Auftraggeber ist es von elementarer Bedeutung, eine fehlende Prüfbarkeit rechtzeitig, nämlich innerhalb von 30 Tagen zu rügen. Anderenfalls tritt die Fälligkeit der Schlussrechnungsforderung auch dann ein, wenn die Rechnung nicht prüfbar ist.