Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat mit einem Urteil vom 10.11.2021 die strikte Linie der Rechtsprechung der letzten Jahre bestätigt, Verträgen, die gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, mit allen Konsequenzen die Wirksamkeit zu versagen. In dem vom Gericht entschiedenen Fall hatte der Bauherr ein Unternehmen u .a. mit Fenster- und Rollladenarbeiten beauftragt und hierzu eine Anzahlung von 10.000,00 € an einen Mitarbeiter des Unternehmers gezahlt, ohne hierfür eine Rechnung zu fordern und zu erhalten. Später leistete der Bauherr weitere Zahlungen auf Rechnungen.
Wegen nach dem Einbau der Fenster eintretender Feuchtigkeit führte der Bauherr ein selbstständiges Beweisverfahren gegen den Unternehmer und forderte schließlich wegen festgestellter Mängel einen Vorschuss in Höhe von rund 22.000,00 €, um damit die Mängel beseitigen zu können. Während das Landgericht der Klage stattgab, wies das Oberlandesgericht Saarbrücken den Vorschussanspruch zurück. Zur Begründung weist das Gericht darauf hin, dass der gesamte Vertrag unwirksam sei, da die Vertragsparteien – jedenfalls hinsichtlich eines Teilbetrags von 10.000,00 € - gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoße. Nach dieser Vorschrift ist es verboten, einen Werkvertrag mit Regelungen zu schließen, die darauf abzielen, dass eine Vertragspartei ihren steuerlichen Pflichten nicht nachkommt. Eine solche Vereinbarung liege vor, da zur Zahlung von 10.000,00 € keine Rechnung gestellt wurde und auch nicht gestellt werden sollte. Zwar hat sich diese sogenannte Ohne-Rechnung-Abrede nur auf einen Teil des Werklohns bezogen. Dieser Teil reiche jedoch aus, auch den übrigen Vertrag zu infizieren, so dass der gesamte Vertrag unwirksam sei, da er gegen ein gesetzliches Verbot verstoße. Mangels eines wirksamen Vertrags stand dem Bauherrn im Ergebnis kein Vorschuss- oder ein sonstiger Mangelanspruch zu.
Für Fragen zu diesem Thema steht Ihnen Dr. Lars Knickenberg gerne zur Verfügung.