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2019

Keine Verpflichtung zum Bereitschaftsdienst am Ort der Zweigpraxis

In einer Entscheidung vom 13.02.2019 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass die Kassenärztliche Vereinigung nicht berechtigt ist, Vertragsärzte zusätzlich und ohne Anrechnung auf die Bereitschaftsdienstverpflichtung am Vertragsarztsitz auch im Bereich der Zweigpraxis zum Bereitschaftsdienst heranzuziehen. Entsprechende Regelungen in den Bereitschaftsdienstordnungen sind insoweit mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.

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