Ist die Arbeit im Home-Office vertraglich/betrieblich vereinbart, ist eine entsprechende Anordnung des Arbeitgebers möglich.
Fehlt eine entsprechende Regelung, dürfte der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer "eigentlich" nicht auf die Nutzung des Home-Office verweisen. Wir gehen hier aber davon aus, dass es dem Arbeitgeber im Einzelfall aufgrund seines Direktionsrechts möglich sein kann, Arbeitnehmer die Arbeit im Home-Office anzuordnen. Solche Ausnahmefälle dürften vorliegen, sofern im Büro eine akute Ansteckungsgefahr bestünde oder sogar flächendeckende Quarantänemaßnahmen durch die Behörden angeordnet wurden.
Sollen Arbeitnehmer in Fällen von Quarantänemaßnahmen im Home-Office arbeiten, sollte der Arbeitgeber hierfür bereits im Vorfeld die notwendigen Maßnahmen ergreifen, damit die Arbeitnehmer auch tatsächlich von zu Hause aus tätig werden können. Beispielsweise wären die Arbeitnehmer anzuweisen, mobile Arbeitsgeräte (Laptops, Tablets, usw.) abends vorsorglich mit nach Hause zu nehmen.
Im Übrigen können Arbeitnehmer gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII nicht dafür haftbar gemacht werden, wenn sie Kollegen anstecken, es sei denn die Ansteckung erfolgt vorsätzlich.