Welche Beschaffenheit das zu erbringende Werk haben soll, hat derjenige zu beweisen, der sich auf die vertragliche Vereinbarung beruft. Beweispflichtig ist somit der Auftraggeber, der Kostenvorschuss zur Mangelbeseitigung verlangt, auch wenn vor der Abnahme grundsätzlich der Auftragnehmer die Mangelfreiheit der erbrachten Leistungen zu beweisen hat. Dies hat das OLG Stuttgart jüngst entschieden (Az. 10 U 93/17). In dem Rechtsstreit ging es um einen mangelbedingten Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte, die mit Fenster- und Sonnenschutzarbeiten für den Neubau einer Doppelhaushälfte beauftragt war. Eine Abnahme des Werks fand nicht statt. Das Vertragsverhältnis ging vielmehr durch übereinstimmendes Verständnis der Parteien in ein Abrechnungsverhältnis über. Der BGH hat jüngst in einer Grundsatzentscheidung klargestellt, dass im Rahmen von Abrechnungsverhältnissen der Auftragnehmer die Mangelfreiheit des Werks zu beweisen hat. Das OLG Stuttgart stellte nun jedoch klar, dass es dem Auftraggeber obliegt, den für die Frage der Mangelhaftigkeit maßgeblichen Inhalt der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien zu beweisen.