Die Versicherer sind gesetzlich verpflichtet, die Versicherungsnehmer von Lebensversicherungen bei Ablauf oder Kündigung der Versicherung an ihren "stillen Reserven" zu beteiligen. Diese Beteiligung an den Bewertungsreserven darf niedriger ausfallen, wenn der Versicherer einen Sicherungsbedarf zur Absicherung künftiger Leistungen aus Versicherungsverträgen besitzt. Der Gesetzgeber hat diese Regelung eingeführt, weil die Versicherer aufgrund des niedrigen Zinsniveaus zunehmend Schwierigkeiten haben, die garantierten Leistungen für Altverträge zu erwirtschaften, die noch mit deutlich höheren Garantiezinsen ausgestattet sind, als dies heute der Fall ist. Es war umstritten, ob ein Versicherer von dieser Vorschrift Gebrauch machen darf, wenn ein Gewinnabführungsvertrag mit der Muttergesellschaft besteht. Diese Streitfrage hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20.01.2021 dahingehend entschieden, dass ein Gewinnabführungsvertrag einer Reduzierung der Beteiligung an den Bewertungsreserven nicht entgegensteht.
Weiter hat der Bundesgerichtshof die Frage geklärt, in welchem Umfang die Berechnung der Beteiligung an den Bewertungsreserven gerichtlich überprüfbar ist. Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte als Vorinstanz eine Plausibilitätsprüfung durch den vom Gericht bestellten Sachverständigen ausreichen lassen. Dieses Vorgehen hat der Bundesgerichtshof nicht beanstandet.