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2022

Lkw-Kartell: EuG bestätigt Geldbuße gegen Scania

Mit Urteil vom 02.02.2022 hat das Gericht der Europäischen Union die Klage von Scania abgewiesen und die von der EU-Kommission im Lkw-Kartellverfahren gegen Scania verhängte Geldbuße von über 880 Mio. € bestätigt. Scania hatte insgesamt neun Rechtsmittelgründe vorgebracht, die das EuG in seinem Urteil allesamt zurückweist. Ein Rechtsmittelgrund betraf das sogenannte "hybride Verfahren", in dem die EU-Kommission das Lkw-Kartell durchführte. Scania hatte sich zunächst noch am Settlementverfahren der EU-Kommission beteiligt, sich daraus dann aber wieder zurückgezogen. In der Folge ergingen Settlementbeschlüsse gegen die weiteren bebußten Lkw-Hersteller Daimler, Volvo, Iveco und DAF, während gegen Scania das ordentliche, "streitige" Verfahren fortgeführt und abgeschlossen wurde. Anders als von Scania vorgebracht, verletzt die Anwendung des hybriden Verfahrens durch die EU-Kommission nach Ansicht des EuG nicht schon für sich genommen die Grundsätze der Unschuldsvermutung, der Verteidigungsrechte und der Pflicht zur Unparteilichkeit. Die EU-Kommission sei berechtigt, im Rahmen solcher Verfahren zunächst einen Settlementbeschluss und zu einem späteren Zeitpunkt gegen einen anderen Kartellanten einen Beschluss nach dem ordentlichen Verfahren zu erlassen, sofern sie dafür sorge, dass die genannten Grundsätze und Rechte gewahrt werden. Im Lkw-Kartellverfahren hat die EU-Kommission diese Rechte nach Ansicht des EuG gewahrt.

Das EuG bestätigt außerdem, dass die kollusiven Kontakte der Lkw-Hersteller, die auf verschiedenen Ebenen in unterschiedlichen Zeiträumen zwischen 1997 und 2011 stattfanden, Teil eines Gesamtplans waren, den Wettbewerb zu beschränken. Die Voraussetzungen einer "einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung" lägen vor und seien Scania auch zuzurechnen. Schließlich bestätigt das EuG, dass der Informationsaustausch der Lkw-Hersteller in Deutschland ab dem Jahr 2004 eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstellte. Es stellt unter anderem fest, dass der Austausch der Bruttolistenpreise eindeutig zukunftsbezogen war und dazu diente, Unsicherheiten hinsichtlich der künftigen Preispolitik der Lkw-Hersteller zu beseitigen. Auch lässt das EuG das Argument nicht gelten, die ausgetauschten Informationen hätten keine Aussagekraft in Bezug auf die tatsächlich erzielten Marktpreise gehabt. Ohnehin kann eine abgestimmte Verhaltensweise dem EuG zufolge selbst dann einen wettbewerbswidrigen Zweck haben, wenn sie keinen direkten Bezug zu den Verbraucherpreisen hat. Scania kann gegen die Entscheidung Rechtsmittel beim EuGH einlegen.

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