Im Verhältnis von Planer und Auftraggeber gilt für die Honorierung von Grundleistungen das öffentliche Preisrecht der HOAI. Erbringt der Architekt allerdings Planungsleistungen für die Mangelbeseitigung des Auftraggebers für Mängel am Gewerk eines Dritten, kann der Auftraggeber nach einem Urteil des OLG München (28 U 617/18 Bau) diese Kosten ohne Prüfung der Einhaltung der HOAI an den ihm für den Mangel haftenden Unternehmer durchreichen. Der Auftraggeber muss insbesondere keinen Privathonorargutachter beauftragen, um vorher die Richtigkeit der Rechnung des Architekten zu überprüfen. Die Mängelhaftung des Unternehmers nach dem Werkvertragsrecht sieht gerade keine Pflicht zur Abrechnung der Mangelbeseitigungskosten in Konformität mit der HOAI vor. Zu ersetzen ist daher, was der mit der Mangelbeseitigung beauftragte Planer dem Auftraggeber für die Sanierungsplanung in Rechnung gestellt hat.