Zwischen mangelhafter Ausführung und Mangelbeseitigung kann ein erheblicher Zeitraum liegen. Ändern sich in diesem Zeitraum die anerkannten Regeln der Technik, so umfassen die Kosten der Mangelbeseitigung den im Zeitpunkt der Mangelbeseitigung geltenden Stand der anerkannten Regeln der Technik. Das OLG Schleswig (1 U 42/18) schloss sich damit der Rechtsprechung des OLG Stuttgart (10 W 9/11) an. Im Rahmen des Vorteilsausgleichs muss sich der Besteller lediglich dann Abzüge gefallen lassen, wenn mit den neuen anerkannten Regeln der Technik auch ein konkreter Mehrwert des Bauwerks verbunden ist.