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2023

Mangelfolgeschäden sind kein Abnahmehindernis

Weisen erbrachte Leistungen Mängel auf, stehen diese einer Abnahme grundsätzlich entgegen. Das gilt lediglich nicht für unwesentliche Mängel, bei denen es dem Auftraggeber unter Abwägung aller Umstände zuzumuten ist, die Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäße Erfüllung anzunehmen. Für Mängelfolgeschäden hat das OLG Oldenburg (1 O 250/19) entschieden, dass diese einer Abnahme ungeachtet ihrer Wesentlichkeit grundsätzlich nicht entgegenstehen. In dem zu entscheidenden Fall hatte der beklagte Auftraggeber die Modernisierung eines Badezimmers beauftragt. Die klagende Auftragnehmerin hatte die Leistung fertiggestellt und Abnahme verlangt. Gegen ihre Werklohnklage verteidigte sich der Auftragnehmer mit Verweis darauf, dass ein Duschkopf schief montiert sei, was zu einem Wasserschaden geführt habe. Abnahmereife und damit Fälligkeit des Vergütungsanspruchs liege deshalb nicht vor. Das OLG Oldenburg folgte dem nicht und gab der Klage statt. Der schiefe Duschkopf sei ein unwesentlicher Mangel, der einer Abnahme nicht entgegenstehen könne. Der behauptete Wasserschaden sei zwar nicht unwesentlich, stelle aber einen Mangelfolgeschaden dar, der einer Abnahme grundsätzlich nicht entgegenstehen könne. Mangelfolgeschäden begründen nämlich lediglich Schadensersatzansprüche, die nicht dazu dienen, das vertragliche Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung herzustellen. In Betracht komme deshalb lediglich ein Zurückbehaltungsrecht, zu dem der beklagte Auftraggeber allerdings nicht vorgetragen hatte.

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