Im Streit der Oberlandesgerichte über die Auswirkungen des Urteils des EuGH zur Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze der HOAI, hat das OLG Celle in einer weiteren Entscheidung nun auch die Mindestsatzfiktion des § 7 Abs. 5 HOAI für nicht mehr anwendbar erklärt (14 U 96/19). Bislang galt: Sobald die Parteien die Hono-rarvereinbarung nicht oder nicht formwirksam (schriftlich und bei Auftragserteilung) trafen, konnte sich der Planer darauf berufen, dass dann die Mindestsätze der HOAI als vereinbart gelten. Diese Mindestsatzfiktion gerät nun ins Wanken. Sie dient nach Auffassung des OLG Celle nicht dem Schutz der Parteien sondern allein der Verwirklichung der Mindestsatzvorschrift in § 7 Abs. 1 HOAI. Da diese wegen des Urteils des EuGH nicht mehr anwendbar sei, entfalle auch die Mindestsatzfiktion. Ob sich die Auffassung des OLG Celle durchsetzen wird, bleibt abzuwarten.