Treten ursprünglich im Vertrag nicht vorgesehene Änderungen auf, ist der öffentliche Auftraggeber zur Neuausschreibung des Auftrages verpflichtet. Gleiches gilt, wenn es zu Änderungen kommt, die keine gesetzliche Grundlage haben oder wesentliche Bestandteile, wie Leistungsspektrum, den Preis oder eine Leistungserweiterung des Auftrages betreffen. Allein der Wechsel eines Nachunternehmers begründet jedoch nach einem Beschluss des VK Bund (VK 2-34/19) keine Pflicht, eine neue Ausschreibung vorzunehmen. Dies gilt insbesondere, wenn der ursprüngliche Vertrag eine ausdrückliche Regelung zur Beauftragung von Nachunternehmern beinhaltet und der Wechsel von der Zustimmung des Auftragsgebers abhängig gemacht wird.