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2020

Neues Werkvertragsrecht: Nur noch 30 Tage Rügefrist

Nach bisheriger Rechtslage hat der Auftraggeber von Architekten- und Ingenieurleistungen zwei Monate gerechnet ab Eingang der Schlussrechnung Gelegenheit, die mangelnde Prüfbarkeit der Rechnung zu rügen. Ist die Rüge hinreichend konkret, entfaltet die Rechnung nicht die ihr zugedachte Wirkung: Die abgerechnete Forderung wird nicht fällig, der Auftraggeber gerät nicht in Verzug und muss sich auch nicht mit den Folgen eines Verzuges, wie Zinsen, auseinandersetzen. Ist die Frist allerdings ohne wirksame Rüge verstrichen, tritt die Fälligkeit der Forderung ein, selbst wenn die Rechnung an sich nicht prüffähig ist. 

In der Praxis übersehen wird gerne der Umstand, dass der Gesetzgeber diese bislang nur kraft Rechtsprechung gültige Frist auch für Architekten- und Ingenieurverträge, die seit 01.01.2018 geschlossen werden, auf 30 Tage herabgesetzt hat. Will der Auftraggeber daher die Fälligkeit der Forderungen mangels Prüfbarkeit zu Fall bringen, muss er dem Auftragnehmer die entsprechende Rüge in konkretisierter Form deutlich früher übermitteln.

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