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2018

Neues zum Urlaubsrecht I: Der Europäische Gerichtshof zur Vererbbarkeit von Urlaubsansprüchen

Erneut hat das BAG dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Frage zum Urlaubsrecht vorgelegt. Schon in der Vergangenheit gab es aus Sicht der deutschen Gerichte einiges in Bezug auf die Vereinbarkeit des deutschen Urlaubsrechts mit dem Unionsrecht zu klären. Dieses Mal ging es um die Frage, ob Urlaubsansprüche auf die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers übergehen können, wenn der Urlaubsanspruch zum Zeitpunkt des Ablebens des Arbeitsnehmers nicht bereits in einen Abgeltungsanspruch umgewandelt war. Hintergrund ist, dass Urlaubsansprüche im laufenden Arbeitsverhältnis nicht wirksam finanziell abgegolten, sondern nur in natura erfüllt werden können. Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis – zum Beispiel durch Kündigung – beendet wurde und der Urlaub in der verbleibenden Zeit nicht mehr genommen werden kann. Für den Fall, dass zum Zeitpunkt des Ablebens bereits ein Abgeltungsanspruch entstanden war, erkennt das BAG – nach einer entsprechenden Entscheidung des EuGH – schon länger an, dass dieser Anspruch auf finanziellen Ausgleich als Teil der Erbmasse auf die Erben übergehen kann.

Anders sehen die Richter des BAG dies bisher allerdings, wenn der Urlaub im ungekündigten Arbeitsverhältnis noch „in natura″ bestand und der Arbeitnehmer den Urlaub nicht nehmen konnte, bevor er verstarb. Der Zweck des Jahresurlaubs sei die Erholung; eine „entgangene″ Erholung könne nicht Teil der Erbmasse werden. Der Erholungszweck sei persönlicher Natur und könne daher nicht in einem finanziellen Ausgleich abgebildet werden. Konsequenz sei, dass der Urlaubsanspruch mit dem Tod des Arbeitnehmers automatisch untergehe.

Diese Anwendung des deutschen Rechts könnte aber unionsrechtswidrig sein. Zwar wurde das Urteil des EuGH zu der Vorlagefrage noch nicht verkündet, die Vorschläge des EuGH-Generalanwalts Yves Bot in seinen Schlussanträgen vom 29.05.2018 gehen jedoch ganz eindeutig in diese Richtung. Aus Sicht des Generalanwalts gebe es keinen Grund dafür, von der bisher entwickelten Rechtsprechung des EuGH zum Urlaubsrecht abzuweichen, welche eine Vererbbarkeit grundsätzlich bejaht.
Der EuGH wird den Ansichten Bots mit seinem – derzeit noch ausstehenden – Urteil mit großer Wahrscheinlichkeit folgen. Die gängige Rechtsprechungspraxis des BAG wird sich somit ändern müssen; wie genau dies erfolgen wird, bleibt abzuwarten.

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