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2019

Nicht erstellte Kostenberechnung bleibt (einzige) Honorarberechnungsgrundlage

Seit der Einführung der HOAI 2009 ist die Kostenberechnung grundsätzlich die einzig maßgebliche Kostenermittlungsart für das Honorar des Architekten oder Ingenieurs. Dies gilt auch dann, wenn der Architekt oder Ingenieur diese nicht erstellt hat, obwohl sie vertraglich geschuldet war und sich die Parteien auch nicht (wirksam) auf eine andere Berechnungsweise des Honorars verständigt haben (z. B. ein Pauschalhonorar). Die Kostenberechnung ist dann zur Honorarberechnung nachzuholen. Hierauf weist das LG Düsseldorf in einer aktuellen Entscheidung hin (16 O 274/17). Das Nachholen der Kostenberechnung zur Honorarberechnung führt im Regelfall aber nicht mehr dazu, dass der Architekt oder Ingenieur diese Teilleistung (Erstellen der Kostenrechnung) auch tatsächlich vergütet bekommt: Das Nachholen der Kostenberechnung allein zum Zweck der Honorarberechnung erfüllt nicht dasjenige, das dem Auftraggeber mit der Erstellung der Kostenberechnung als Teil von HOAI-Leistungsphase 3 versprochen wurde, nämlich eine Prognose über die voraussichtlichen Kosten seines Vorhabens und als Grundlage der Kostenverfolgung. Dieser Zweck kann nachträglich nicht mehr erreicht werden, sodass der Honoraranspruch entfällt bzw. um den auf diese Teilleistung entfallenden Leistungsprozentsatz gemindert wird.

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