Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 18.09.2019 die Klage der Händlerin Reuter GmbH abgewiesen, die gegen ihren ehemaligen Lieferanten, einen Möbelhersteller, auf Schadenersatz wegen einer angeblichen Preisbindung der zweiten Hand geklagt hatte. Nachdem der Lieferant den Partnervertrag mit Reuter gekündigt hatte, behauptete Reuter, die Kündigung sei erfolgt, weil Reuter nicht die Preisempfehlungen des Lieferanten befolgt habe. Zuvor hatten sich diverse andere Händler beim Lieferanten über die Preissetzung von Reuter beschwert, woraufhin es Gespräche zwischen Lieferant und Reuter dazu gab.
Im Ergebnis sah das Oberlandesgericht Düsseldorf das Verhalten des Lieferanten nicht als kartellrechtswidrig an. Das Gericht konnte keine unzulässige Nachteilsandrohung erkennen. Es könne "nicht ohne Weiteres und immer schon dann, wenn Lieferant und Abnehmer über die Preisbildung des letzteren sprechen, von einer kartellrechtlich verbotenen Einwirkung auf die Willensbildungs- und Entscheidungsfreiheit" des Händlers ausgegangen werden. Wenn der Lieferant den Händler lediglich darum bitte, bei der eigenen Preissetzung auch auf die Belange des Lieferanten Rücksicht zu nehmen, wirke er nicht in einer verbotenen Art und Weise auf die Preisbildung ein, sondern respektiere die Preissetzungshoheit des Händlers.
Eine unzulässige Druckausübung auf den Händler liege erst dann vor, wenn die Würdigung der Umstände des Einzelfalls ergibt, "dass der Erklärungsempfänger die Äußerungen seines Gegenübers bei objektiver und vernünftiger Betrachtung dahin verstehen darf, dass von ihm ein bestimmtes Preisbildungsverhalten erwartet wird und er für den Fall der Nichterfüllung dieser Erwartung einen Nachteil zu besorgen hat". Dabei kann auch ein etwaiges Machtgefälle zwischen Lieferant und Händler relevant sein. Die Drohung mit einer Liefersperre sei demnach grundsätzlich unzulässig, im konkreten Fall aber nicht erwiesen gewesen.