Am 16.12.2020 hat die Bundesregierung ihren Entwurf des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (FISG-E) verabschiedet. Der Entwurf führt zu signifikanten Änderungen, die grundsätzlich ab dem 1. Juli 2021 in Kraft treten sollen.
Vorstände börsennotierter Versicherungsunternehmen müssen ein Internes Kontrollsystem (IKS) und ein Risikomanagementsystem (RMS) installieren (§ 91 Abs. 3 AktG-E). Aufsichtsrechtlich existieren bereits speziellere Vorgaben in der dortigen Regulierung.
Aufsichtsratsmitglieder bei Unternehmen von öffentlichem Interesse müssen weitere persönliche Voraussetzungen erfüllen (§ 105 Abs. 5 AktG-E). Erfasst werden unterschiedslos und pauschal alle Versicherungsunternehmen, bei denen künftig mindestens zwei Aufsichtsratsmitglieder über Sachverstand auf dem Gebiet der Abschussprüfung und der Rechnungslegung verfügen müssen.
Aufsichtsräte in allen Versicherungsunternehmen müssen künftig zwingend einen Prüfungsausschuss einrichten (§ 107 Abs. 4 Satz 1 AktG-E). Aus der Begründung ergibt sich, dass diese Pflicht ausnahmsweise bei einem kleinen Aufsichtsrat nicht bestehen soll, allerdings ohne weitere Hinweise. Daher werden die Aufsichtsräte diese Frage unterstützt durch eine adäquate Rechtsberatung selbst beurteilen müssen.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann ohne Mitwirkung des Vorstands bei Mitarbeitern direkt Auskünfte einholen (§ 107 Abs. 4 Satz 3 AktG-E). Dieses Auskunftsrecht besteht nach der Begründung gegenüber Mitarbeitern, die intern für Kontroll- und Überwachungsaufgaben verantwortlich sind.
Die Spezialregelungen in § 314k Abs. 2 HGB und in § 36 VAG sollen gestrichen und für den VVaG entsprechend die Regelung in § 191 VAG modifiziert werden. Nach dieser Änderung wird der Abschlussprüfer künftig bei der Versicherungs-AG von der Hauptversammlung und beim VVaG von der obersten Vertretung gewählt werden.
Bewertung: Die geplante "Lex Wirecard" führt zu wesentlichen Änderungen, die eine Reihe rechtlicher Zweifelsfragen aufwerfen. Inhaltlich gehen die Änderungen gerade für kleine und mittlere Versicherungsunternehmen deutlich über das zum Schutz des deutschen Finanzmarkts notwendige Maß hinaus.