Beauftragt der Bauherr neben dem Architekten Fachingenieure, ist der Architekt sowohl bei der Planung als auch bei der Bauüberwachung zur Koordination verpflichtet. Dass diese Koordinationspflicht insbesondere bei der Bauüberwachung weitreichend sein kann, zeigt eine aktuelle Entscheidung des OLG Frankfurt (29 U 110/20). Im zu entscheidenden Fall ließ die Klägerin einen Neubau errichten und beauftragte den später beklagten Architekten mit der Gebäudeplanung und Bauüberwachung. Separat beauftragte sie einen Fachingenieur mit der Planung und Bauüberwachung der Technischen Ausrüstung. Nach Abnahme zeigten sich Feuchtigkeitsschäden, die von undichten und schief eingebauten Bodeneinläufen herrührten. Geplant und bauüberwacht hatte deren Einbau der Fachplaner. Das OLG Frankfurt bejahte gleichwohl auch eine Bauüberwachungspflichtverletzung des Architekten. Der Einbau der Bodeneinläufe zähle zu den gefahrträchtigen Arbeiten, die den Architekten zu einer besonderen Aufmerksamkeit und intensiven Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichten. Vorliegend hätte das auffällige Erscheinungsbild des Bodenablaufs Anlass gegeben, dessen fachgerechte Ausführung näher zu überprüfen. Dem sei der Architekt weder selbst nachgekommen, noch habe er den beauftragten Fachplaner zur Überprüfung veranlasst. Der Architekt habe sich stattdessen darauf verlassen, dass der Fachplaner seiner Bauüberwachungspflicht ordnungsgemäß nachkommt. Das Mangelbild zeige aber, dass dem offenbar nicht so war. Der Architekt hätte deshalb nach Auffassung des OLG Frankfurt im Rahmen seiner Koordinierungsverpflichtung beim Fachplaner nachfragen müssen, ob dieser die Dichtigkeit der Bodeneinläufe und deren ordnungsgemäßen Einbau tatsächlich überprüft hat. Da dies nicht erfolgt ist, sei dem Architekten eine Bauüberwachungspflichtverletzung vorzuwerfen. Die Entscheidung bestätigt die äußerst hohen Anforderungen, die die Rechtsprechung an den bauüberwachenden Architekten stellt.