Reiserücktrittskostenversicherungen gewähren Leistungen üblicherweise beim Auftreten einer "unerwarteten und schweren Erkrankung". Es war umstritten, ob diese sehr vage formulierte Klausel zulässig ist oder dem Transparenzgebot widerspricht. Der Bundesgerichtshof hat nun mit Urteil vom 19.10.2022 entschieden, dass diese Klausel nicht zu beanstanden ist. Sie sei weder intransparent noch stelle sie eine unangemessene Benachteiligung der Versicherungsnehmer dar.
Für Fragen zu diesem Thema steht Ihnen Dr. Volker Nill gerne zur Verfügung.