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Es wurde keine Betriebsstilllegung/Quarantäne durch die Behörden angeordnet. Berechtigt der konjunkturelle Einbruch dennoch zum Bezug von Kurzarbeitergeld?
Die allgemeine konjunkturelle Eintrübung kann zum Bezug von Kurzarbeitergeld berechtigen. Die Arbeitsagentur würde in diesem Fall prüfen, ob "wirtschaftliche Gründe" für den Bezug von Kurzarbeitergeld vorliegen.
Auch hier gilt aber: Der Arbeitgeber hat vorrangig Maßnahmen zu ergreifen, durch die Kurzarbeit verhindert werden kann.