Immer wieder entsteht Streit darüber, welche Leistungen ein Bauträger schuldet, der einen Altbau saniert. In einem vom Kammergericht mit Urteil vom 19.02.2019 entschiedenen Fall hatte der Bauträger in der Baubeschreibung sinngemäß erklärt, unter anderem den Altbaukeller und das EG neu zu sanieren. In einem vom Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 11.10.2016 entschiedenen Fall hieß es in der Baubeschreibung, der Bauträger werde eine Kernsanierung des Gebäudes durchführen. In beiden Fällen wiesen die Kellerräume Feuchtigkeit auf, da die Bauträger die Keller nicht abgedichtet hatten.
Sowohl das Kammergericht als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf verpflichteten den jeweiligen Bauträger, die Kosten für die nachträgliche Abdichtung der Kellerräume zu tragen. Denn die Erwerber konnten in beiden Fällen Objekte erwarten, die den aktuellen anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Entscheidungen zeigen, dass den Baubeschreibungen größte Sorgfalt beizumessen ist. Will der Bauträger Teile eines Objekts nicht sanieren, so sollte er die Erwerber in der Baubeschreibung hierauf explizit hinweisen. Unter keinen Umständen darf er durch die Baubeschreibung bei den Erwerbern die Erwartung wecken, in allen Bauteilen einen Standard herzustellen, der den heute anerkannten Regeln der Technik entspricht, soweit er dies nicht auch tatsächlich umsetzen will.