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2019

Schweigen des Auftragnehmers bindet an Übernahme von Mehrkosten

Im vorliegenden Fall führte der Auftragnehmer planwidrig sein Gewerk aus, woraufhin ihm der Auftraggeber in einer gemeinsamen Baubesprechung freistellte, die Mehrkosten für die planmäßige Ausführung zu tragen oder er das Gewerk selbst in planmäßigen Zustand zu versetzen. Hier muss der Auftragnehmer widersprechen, wenn er eine der genannten Alternativen nicht wünscht. Schweigt der Auftragnehmer, kann der Auftraggeber nach dem OLG Oldenburg (14 U 34/19) davon ausgehen, dass der Auftragnehmer durch das Schweigen sein Einverständnis dazu erklärt, dass etwaige Mehrkosten auf ihn umgelegt werden. Insoweit muss der Auftragnehmer darauf achten, dass sein Schweigen in diesen Fällen zu einem Vertrag führen kann, die Mehrkosten zu tragen. Das OLG begründet dies damit, dass der Auftragnehmer habe erkennen und vermeiden können, dass der Auftraggeber sein Schweigen als Zustimmung zur Kostenauferlegung verstehen durfte, da nur noch die zweite Alternative am Ende der Baubesprechung im Raum stand. Deshalb stellt das Schweigen eine Zustimmung mittels Willenserklärung dar.

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