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2019

Sekundärhaftung des Architekten trotz Sachverständigengutachten

Die Haftung des Architekten kann trotz bereits eingetretener Verjährung von Mängelansprüchen durch die sog. Sekundärhaftung wieder aufleben. Die Sekundärhaftung greift, wenn der Architekt im Rahmen seiner vertragli-chen Pflichten, z. B. aus der Leistungsphase 9, nicht die Ursache von zwischenzeitlich aufgetretenen Mängeln untersuchen lässt und auch nicht darauf hinweist, dass möglicherweise ein eigenes Planungs- oder Überwachungsverschulden vorliegt. Das OLG Stuttgart hat nun die bisherige Rechtsprechung zur Sekundärhaftung nochmals bestätigt (10 U 113/18). Im konkreten Fall hatte ein Mitarbeiter des Architekturbüros zwar Mängel festgestellt und deren Beseitigung veranlasst. Die Mangelursache ließ das Architekturbüro allerdings nicht prüfen und wies den Bauherrn auch nicht auf die mögliche eigene Verantwortung hin. Zwar kann ein entsprechender Hinweis des Architekten entbehrlich sein, wenn der Bauherr anderweitig sachkundig beraten und vertreten ist. Das im zu entscheidenden Fall vorliegende Sachverständigengutachten reichte hierfür nach Auffassung des OLG Stuttgart allerdings nicht aus. Denn dieses enthielt lediglich die allgemeine Empfehlung an den Bauherrn, die Mangelursachen zu klären. Es ergab sich aber hieraus weder die Mangelursache selbst noch die Einstandspflicht des Architekturbüros. Das Architekturbüro blieb deshalb trotz des Gutachtens schadenersatzpflichtig.

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