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2021

Sozialversicherungsrechtliche Betriebsprüfung

Die Frage, ob freie Mitarbeiter, Gesellschafter, Geschäftsführer oder Familienangehörige der Inhaber in einem Betrieb sozialversicherungspflichtig beschäftigt oder für diesen selbstständig tätig sind, ist regelmäßig Gegenstand der Betriebsprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung. Kommt es dabei zu keinen Beanstandungen, wird im Betriebsprüfungsbescheid meist nicht festgehalten, auf welche Personen sich die beanstandungsfreie Überprüfung erstreckt hat.

Es kann daher noch Jahre oder gar Jahrzehnte nach einer beanstandungsfreien Betriebsprüfung dazu kommen, dass Personen als sozialversicherungspflichtig eingestuft werden, obwohl die Betriebsprüfer deren Selbstständigkeit nie in Zweifel gezogen haben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann sich ein Unternehmen nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn die Betriebsprüfer den sozialversicherungsrechtlichen Status einer Person zwar überprüft, aber keinen Bescheid dazu erlassen haben.

Diese für die Betriebe missliche und rechtlich bedenkliche Vorgehensweise der Betriebsprüfer hat das Bundessozialgericht schon in einem Urteil vom 19.09.2019 veranlasst, der Deutschen Rentenversicherung eine Änderung ihrer Verwaltungspraxis aufzugeben. Nach dem Urteil soll eine Verpflichtung der Betriebsprüfer bestehen, auch über die beanstandungsfreie Überprüfung einzelner Personen einen Bescheid zu erlassen, um den Betrieben dadurch Rechtssicherheit zu verschaffen. Die Deutsche Rentenversicherung hat nun mitgeteilt, dass sie diese Aufforderung des Bundesozialgerichts nur eingeschränkt umsetzen werde. Seit Januar 2021 würden über geschäftsführende Gesellschafter und Familienangehörige der Unternehmensinhaber auch bei beanstandungsfreier Überprüfung rechtlich bindende Bescheide erlassen. Bei den übrigen Personengruppen bleibe es jedoch bei der bisherigen Praxis.

Damit besteht die Rechtsunsicherheit insbesondere bei der wichtigen Gruppe der freien Mitarbeiter bzw. Auftragnehmer fort. Es ist zu empfehlen, die Betriebsprüfer im Rahmen der Schlussbesprechung ausdrücklich aufzufordern, auch die beanstandungsfreie Überprüfung dieser Personen ausdrücklich in den Betriebsprüfungsbescheid aufzunehmen. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts kann sogar ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Erlass eines solchen Bescheids bestehen.

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