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2018

Sportverbände vs. Sportveranstalter

Die EU-Kommission hat mit Entscheidung vom 08.12.2017 festgestellt, dass das Regelwerk der ISU (Internationale Eislaufunion) gegen EU-Kartellrecht (Art. 101 AEUV) verstößt, weil es harte Strafen für Athleten vorsieht, die an nicht von der ISU genehmigten Eisschnelllaufveranstaltungen teilnehmen.

Zwar bestätigte die EU-Kommission, dass (wettbewerbsbeschränkende) Regelungen in Sportverbandsregelwerken unter Umständen nicht unter Art. 101 AEUV fallen, wenn sie legitime Ziele verfolgen, die wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen notwendig mit der Verfolgung dieser Ziele zusammenhängen und sie im Hinblick auf diese Ziele verhältnismäßig sind. Diese Voraussetzungen waren für die EU-Kommission im konkreten Fall jedoch nicht erfüllt. Die streitgegenständlichen Regelungen zielten – auch aus wirtschaftlichen Interessen der ISU – vor allem darauf ab, konkurrierende Sportveranstalter vom Markt fernzuhalten. Dies stelle eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung dar. Die EU-Kommission stellte heraus, dass wirtschaftliche Eigeninteressen des Sportverbands keine legitime Zielsetzung darstellen, um derartige Wettbewerbsbeschränkungen zu rechtfertigen.

Bemerkenswert ist, dass die EU-Kommission eine sehr detaillierte Prüfung vornahm, welche legitimen Ziele zur Rechtfertigung von Sportverbandsregelwerken anerkennenswert sind und ob im konkreten Fall diesen Zielen innewohnende und verhältnismäßige Maßnahmen ergriffen wurden. Den von Sportverbänden häufig für sich reklamierten Beurteilungsspielraum bei der Aufstellung von Regelwerken erkennt die EU-Kommission offenbar nicht an. Sportverbände sollten sich also darauf einstellen, dass Regelungen, denen (auch) wirtschaftliche Interessen zugrunde liegen, von Behörden und Gerichten im Detail geprüft werden.

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