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2018

Stellenbeschreibung eines Arbeitgebers als "junges und dynamisches Unternehmen"

Mit Urteil vom 23.11.2017 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass die Stellenbeschreibung eines Arbeitgebers als "junges und dynamisches Unternehmen" nicht dazu geeignet sei, die Vermutung im Sinne von § 22 AGG für eine Altersdiskriminierung im Stellenbesetzungsverfahren zu begründen. Denn die Begriffe "jung" und "dynamisch" würden nicht etwa mit einem "Team" in Verbindung gebracht, sondern mit dem Unternehmen der Beklagten.

Mit dieser Entscheidung differenziert das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung zur Indizwirkung von Stellenausschreibungen für AGG-Verstöße bei der Stellenbesetzung weiter aus und zeigt, dass insoweit für Arbeitgeber weiterhin besondere Vorsicht geboten ist. Das Bundesarbeitsgericht ließ dabei ausdrücklich offen, ob eine abweichende Beurteilung geboten ist, wenn das Unternehmen entgegen seiner Selbstbeschreibung tatsächlich nicht mehr "jung" ist.

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