Als Sachwalter des Bauherrn kommt dem Architekten eine besondere Vertrauensstellung zu. Dies beinhaltet auch die Pflicht, für die Einhaltung der Gesetze während des Baus zu sorgen. Lässt sich der Architekt – etwa im Zuge der Vergaben – auf Absprachen ein, die als Bestechung, wettbewerbsbeschränkende Absprachen und Steuerhinterziehung zu werten sind, führt dies neben der allgemeinen Strafbarkeit für ihn zu existenzbedrohenden berufsrechtlichen Konsequenzen: Wie das OVG Nordrhein-Westfalen unlängst entschied (Az. 4 B 790/17) führt die mangelnde Gesetzestreue dazu, dass es dem Architekten an der für die Wahrnehmung seiner Berufsaufgaben notwendigen Zuverlässigkeit fehlt und er deshalb aus der Architektenliste zu löschen ist. Damit ist ihm eine weitere Tätigkeit als freier Architekt nicht mehr möglich.