HomeWissenNewsletterdetailTeilweise Sitzverlegung unzulässig
2021

Teilweise Sitzverlegung unzulässig

Gemäß § 24 Abs. 7 Ärzte-ZV darf der Zulassungsausschuss für Ärzte den Antrag eines Vertragsarztes auf Verlegung seines Vertragsarztsitzes nur genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts hat der Wortlaut der Vorschrift zur Folge, dass der Vertragsarztsitz nur als Ganzes verlegt werden kann. Diese Rechtsauffassung teilt auch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einer Entscheidung vom 28.10.2020. Demnach kann auch nach Einführung der Flexibilisierungsoptionen des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes ein Vertragsarzt mit Zulassung für einen vollen Versorgungsauftrag nur den gesamten Vertragsarztsitz an einen anderen Ort verlegen. Das folge unmittelbar daraus, dass dem Arzt in einem solchen Falle nur ein Vertragsarztsitz zugeordnet ist. Dies gelte unabhängig davon, ob der Vertragsarzt mit der Sitzverlegung erreichen will, an zwei Orten jeweils einen vollen Versorgungsauftrag auszuüben oder aber an beiden Orten jeweils nur im Umfang eines hälftigen Versorgungsauftrages tätig sein möchte. § 24 Abs. 7 Ärzte-ZV ermöglicht nach dem Landessozialgericht nicht die Verlegung eines (vollen oder anteiligen) Versorgungsauftrages, sondern die Verlegung des Vertragsarztsitzes. Dieser könne als Ort der Niederlassung bzw. als Anschrift der Praxis nicht lediglich anteilig bestehen und demzufolge auch nicht anteilig verlegt werden. Zwar sei die Aufteilung der vertragsärztlichen Tätigkeit auf zwei Versorgungsaufträge an zwei Vertragsarztsitzen rechtlich möglich, eine solche Aufteilung sei jedoch nur unter den dazu im SGB V sowie in der Ärzte-ZV normierten Voraussetzungen möglich, und zwar in der Weise, dass einem Arzt (zeitgleich oder nacheinander) zwei Teilzulassungen mit jeweils hälftigem Versorgungsauftrag erteilt werden. Für die Aufteilung einer Zulassung mit einem vollen Versorgungsauftrag in zwei Teilzulassungen mit jeweils hälftigem Versorgungsauftrag durch einseitige Erklärung des Vertragsarztes oder Statusakt der Zulassungsgremien bestehe demgegenüber keine Rechtsgrundlage.

Rechtsgebiete

NEWSLETTER

linkedin facebook pinterest youtube rss twitter instagram facebook-blank rss-blank linkedin-blank pinterest youtube twitter instagram