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2023

Überwachung von Bewehrungsarbeiten

Ist ein Architekt mit der Bauüberwachung beauftragt, muss er regelmäßig überprüfen, ob eine ausreichende Überwachung der Bewehrungsarbeiten durch einen Sonderfachmann stattfindet. Anderenfalls haftet der Architekt nach dem OLG Oldenburg (14 U 50/17) wegen fehlerhafter Baukoordination. Im konkreten Fall beauftragte der später klagende Bauherr einen Architekten mit der Gebäudeplanung und Bauüberwachung sowie einen Statiker mit der Tragwerksplanung ohne Bauüberwachung. Nach Fertigstellung stellte sich heraus, dass einzelne Bauteile wegen unzureichender Bewehrung nicht tragfähig waren. Der Bauherr verlangte deshalb Schadensersatz vom Architekten und bekam recht. Den Pflichtverstoß erkannte das OLG darin, dass der Architekt keine Bewehrungsabnahme durch einen Statiker veranlasst hatte. Der Architekt sei in Leistungsphase 8 insbesondere in sensiblen Bereichen verpflichtet, die Bauabläufe so zu koordinieren, dass die dort tätigen Handwerker durch Sonderfachleute überwacht werden und die handwerkliche Leistung in technischer Hinsicht überprüft wird. Vorliegend sei der Architekt dieser Verpflichtung bei den als schwierig und gefährlich einzustufenden Bewehrungsarbeiten nicht nachgekommen. Der Architekt hätte – mangels eigener Fachkenntnis – aus seiner Baukoordinierungspflicht heraus einen Statiker als Sonderfachmann für die Überwachung der Bewehrungsarbeiten, insbesondere die Bewehrungsabnahme, hinzuziehen müssen. Gegebenenfalls hätte er hierfür auch auf die Nachbeauftragung eines Statikers hinwirken oder dem Bauherrn zumindest die Notwendigkeit der Hinzuziehung aufzeigen müssen.

Auf eine Pflichtverletzung in Leistungsphase 1 wegen fehlerhafter Beratung zum gesamten Leistungsbedarf geht das OLG nicht ein, da im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Wegen dem fehlenden Hinweis, dass der Statiker auch mit der Bewehrungsabnahme zu beauftragen ist, liegt aber auch eine Pflichtverletzung in Leistungsphase 1 vor.

Für Fragen zu diesem Thema steht Ihnen Markus Kitzenmaier gerne zur Verfügung.

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