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2018

Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmackmuster haben auch nach Brexit Bestand im Vereinigten Königreich

Gemäß des Entwurfs eines Brexit-Vertrags zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union werden Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster, deren Schicksal in post-Brexit-UK ungewiss schien, nach dem Brexit automatisch in entsprechende UK-Schutzrechte umgewandelt. Über die Bestimmungen bezüglich des Schicksals der genannten gewerblichen Schutzrechte wurde auf Verhandlungsebene bereits eine Einigung erzielt. Näheres finden Sie in unserem Blog unter brp.de/blog.

Die nun gefundene Lösung, bei der davon auszugehen ist, dass sie – sofern der Brexit-Vertrag insgesamt in Kraft tritt – inhaltlich bestehen bleibt, ist zu begrüßen, da sie Inhabern von Unionsschutzrechten eine Bestandsgarantie auch für das Gebiet des Vereinigten Königreichs gewährt. Da die Umwandlung ohne Antrag und ohne nochmalige Prüfung geschieht, entsteht kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand und Inhaber gewerblicher Schutzrechte müssen nicht befürchten, etwa aufgrund des Versäumens einer Antragsfrist ihre gewerblichen Schutzrechte für das Gebiet des Vereinigten Königreichs zu verlieren. Wenn die Schutzdauer von Unionsschutzrechten nach dem 31.12.2020 ausläuft, ist nun daran zu denken, dass diese – bei Bedarf – nicht nur in der Europäischen Union sondern auch im Vereinigten Königreich verlängert werden müssen. Ansonsten erlischt der Schutz im Vereinigten Königreich.

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